MRG § 1 Abs 2 Z 5
Für den Vollausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG ist entscheidend, dass sich neben höchstens zwei selbstständigen Bestandobjekten (Wohnungen oder Geschäftslokalen) keine weiteren selbstständig vermietbaren Räume im Gebäude befinden. Räume, die üblicherweise zu einem Ein- oder Zweifamilienhaus gehören (wie Abstellräume oder Garagen), bleiben bei der Beurteilung außer Betracht.