ABGB §§ 531, 934, 935, 1487, 1494
ZPO § 226
Im Fall einer gemischten Schenkung ist die Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte gem § 935 ABGB ausgeschlossen. Ein Rechtsgeschäft ist nur dann eine gemischte Schenkung, wenn eine Willenseinigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit eines Teils der Leistung des verkürzten Vertragspartners bestand. Wenn der Vertragspartner des Verkürzten die Annahme der Gegenleistung als Schenkung abgelehnt und seine Leistung am vermeintlichen Verkehrswert der Gegenleistung orientiert hat, liegt der Ausschlusstatbestand nicht vor.