ABGB §§ 909, 1336
KSchG §§ 1, 7
Die in § 7 KSchG angeordnete sinngemäße Anwendbarkeit des für Konventionalstrafen geltenden richterlichen Mäßigungsrechts (§ 1336 Abs 2 ABGB) auf das von einem Konsumenten zu zahlende Reugeld ist nicht analog auf Fälle anzuwenden, in denen das Reugeld von einem Unternehmer geschuldet wird.