ABGB §§ 166, 167
Gegen die in § 166 ABGB vorgesehene Zuweisung der Obsorge für das uneheliche Kind an die Mutter bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Selbst wenn aus verfassungsrechtlichen Gründen die Möglichkeit bestehen müsste, gerichtlich die gemeinsame Obsorge der unehelichen Eltern gegen den Willen der Mutter anzuordnen (vgl EGMR 22.028/04, Zaunegger v Deutschland = Zak 2009/686, 422), und eine verfassungskonforme Interpretation des österreichischen Rechts möglich wäre, müsste im Einzelfall geprüft werden, ob die Beteiligung des Vaters an der Obsorge dem Kindeswohl entspricht. Wenn zwischen den Eltern eine tiefe Konfliktsituation besteht und keine Kommunikationsbasis vorhanden ist, kann diese Voraussetzung nicht vorliegen.