ABGB §§ 140, 154
Wenn mehrere Unterhaltstitel vorhanden sind, gilt grundsätzlich der jüngste. Bei einer pflegschaftsgerichtlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung kommt es nicht auf den Genehmigungs-, sondern den Abschlusszeitpunkt an, weil die Genehmigung zur rückwirkenden Rechtswirksamkeit führt.