In der Rs 38.663/06, Mladoschovitz v Österreich, stellte der EGMR einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK wegen fehlender Anhörungsrechte des betreibenden Gläubigers in Zusammenhang mit der Aufschiebung der Exekution nach Einbringung einer Oppositionsklage fest. Der Fall betraf eine Unterhaltsexekution, gegen die der Verpflichtete mit Oppositionsklage Einwendungen erhob. Gleichzeitig beantragte er die Aufschiebung der Exekution gem § 42 Abs 1 Z 5 EO. Nachdem seinem Antrag zunächst nur hinsichtlich eines Exekutionsmittels und unter Festsetzung einer ihm zu hoch erscheinenden Sicherheitsleistung stattgegeben worden war, konnte sich der Verpflichtete im Rechtsmittelverfahren zur Gänze durchsetzen und zudem die Reduktion der Sicherheitsleistung erreichen. Die Unterhaltsgläubiger hatten weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rechtsmittelverfahren rechtliches Gehör. Dennoch mussten sie die Verfahrens- bzw Rechtsmittelkosten des Verpflichteten im Aufschubverfahren tragen. Der EGMR erkannte in der Prozesskostenersatzpflicht trotz fehlender Anhörung einen Verstoß gegen das Prinzip der Waffengleichheit.