Nach Ansicht des OGH (15 Os 37/10w) hat ein Rechtsanwalt seinen Kanzleibetrieb so zu organisieren, dass ein täglicher Abruf der über den ERV elektronisch eingelangten Daten oder zumindest die Beilage des Sendeberichts mit dem Hinterlegungsdatum zu dem zugestellten Schriftstück gewährleistet ist. Die Entscheidung erging zu einem Wiedereinsetzungsantrag in einem Strafverfahren. Das Strafurteil wurde dem Verteidiger am 9. 2. 2010 im ERV durch elektronische Hinterlegung zugestellt. Nach dem Vorbringen des Verteidigers wurde das ERV-System an diesem Tag jedoch ausnahmsweise nicht abgerufen. Dieser Umstand sei der Sekretärin, die den Abruf am folgenden Tag vornahm, abwesenheitsbedingt nicht bekannt gewesen, weshalb sie fälschlich davon ausgegangen sei, dass das Abruf- mit dem Hinterlegungsdatum übereinstimme. Die Verspätung des Rechtsmittels sei auf den dadurch verursachten Fehleintrag des Fristendes im Fristenbuch zurückzuführen. Der OGH bejahte ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Organisationsverschulden des Verteidigers und lehnte die Wiedereinsetzung ab.