Unter Verweis auf Entscheidungen des OGH (zB 5 Ob 21/08m = Zak 2008/395, 235) argumentiert der Autor, dass die Nutzwertfestsetzung und der Wohnungseigentumsvertrag für die dingliche Wirksamkeit von Zubehörwohnungseigentum nicht ausreichen, sondern dessen Erwähnung im Hauptbuch des Grundbuchs erforderlich ist.