Nach 3 Ob 134/09s = Zak 2010/73, 53 muss bei der Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß dem (grundsätzlich) unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, auch die Betreuung eines nach Scheidung geborenen, nicht vom Unterhaltspflichtigen abstammenden Kindes berücksichtigt werden. Die Autorin kritisiert diese Rechtsansicht. Ihrer Auffassung nach sollte die Berücksichtigung in vollem Maß einen "adäquaten Zusammenhang" der Betreuung mit der Ehe voraussetzen, der nur dann gegeben sei, wenn es sich um ein gemeinsames, während der Ehe geborenes bzw adoptiertes Kind handelt. Im Fall der Betreuung eines nachehelichen Kindes (unabhängig davon, ob es von einem Dritten oder dem früheren Ehegatten abstammt) sei hingegen eine Einschränkung vorzunehmen. Auf Seite des Unterhaltsschuldners werde die Unterhaltspflicht für ein weiteres Kind im Rahmen der Prozentmethode lediglich durch den pauschalen Abzug von 3 bis 4 Prozentpunkten von dem für den unterhaltsberechtigten Ex-Ehegatten maßgeblichen Unterhaltsprozentsatz berücksichtigt. Aus dem unterhaltsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sei deshalb abzuleiten, dass die Betreuungsnotwendigkeit für ein nacheheliches Kind auf Seite des Unterhaltsberechtigten nur zu einem Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten in Höhe von 4 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage führen dürfe.