Der Autor leitet aus der Rsp ab, dass die Veranlassung eines Irrtums des Anlegers durch das beratende bzw vermittelnde Wertpapierdienstleistungsunternehmen irrtumsrechtlich der Bank als Wertpapierverkäuferin zurechenbar ist, wenn sich diese bewusst des Unternehmens bedient hat, um den Absatz ihrer Produkte zu fördern. In diesem Fall handle es sich bei dem Irrtumsveranlasser um keinen Dritten iSd § 875 ABGB. Keine Bedeutung habe, ob es sich um ein selbstständiges Unternehmen handelt, ob das Unternehmen auch Produkte anderer Banken vertrieben hat und ob das Unternehmen nicht nur mit der Bank, sondern auch mit dem Kunden in einem Auftragsverhältnis stand.