JN § 1
TFLG: § 72 Abs 5 lit c
Gem § 72 Abs 5 lit c Tir FlurverfassungslandesG (TFLG) sind ua für Streitigkeiten über Gegenleistungen für die Benutzung von Grundstücken, die in ein anhängiges Verfahren nach diesem Gesetz einbezogen sind, nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Agrarbehörden zuständig. Dabei kommt es weder auf den Rechtsgrund der Forderung noch auf einen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang zum Verfahrenszweck (zB Zusammenlegung) an. Unbeachtlich ist auch, seit wann das Verfahren bereits anhängig ist.