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Unterbrechung eines streitigen Verfahrens wegen eines präjudiziellen Gesetzesprüfungsverfahrens

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2010/375Zak 2010, 218 Heft 11 v. 29.6.2010

ZPO § 190 Abs 1

B-VG Art 89 Abs 2, Art 140

Ein streitiges Verfahren kann analog § 190 Abs 1 ZPO von Amts wegen unterbrochen werden, wenn vor dem VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren anhängig ist und die zu prüfende Rechtsnorm auch für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren präjudiziell ist.

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