ZPO § 190 Abs 1
B-VG Art 89 Abs 2, Art 140
Ein streitiges Verfahren kann analog § 190 Abs 1 ZPO von Amts wegen unterbrochen werden, wenn vor dem VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren anhängig ist und die zu prüfende Rechtsnorm auch für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren präjudiziell ist.