WEG § 20 Abs 6, § 34 Abs 3
Geldstrafen nach § 34 Abs 3 WEG zur Durchsetzung der Abrechnungspflicht des Verwalters haben keinen Strafcharakter, sondern zielen auf die Willensbeugung des Verpflichteten ab. Wenn dem unter Androhung einer Geldstrafe erteilten Auftrag zwar verspätet, aber doch entsprochen wurde, kann die Strafe nicht mehr verhängt werden.