WEG §§ 21, 24
ABGB §§ 1025, 1037, 1168 Abs 1
Ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft über eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (hier: auf Kündigung des Verwaltungsvertrags) ist sofort rechtswirksam und vollziehbar. Das Unterbleiben der fristgerechten Beschlussanfechtung bzw das rechtskräftige Scheitern der Anfechtung stellt keine aufschiebende, sondern eine auflösende Bedingung der Beschlusswirksamkeit dar.