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Unangemessene Benachteiligung des Kunden durch Zusatzgebühren bei Kartenzahlung

In aller KürzeZak 2010/356Zak 2010, 202 Heft 11 v. 29.6.2010

In der Rs Xa ZR 68/09 befasste sich der dt BGH mit AGB-Klauseln einer Flug­linie, die einerseits die Barzahlung des Flugscheins ausschließen und andererseits für die Zahlung mit einer Kredit- oder Zahlungskarte Gebühren in Höhe von 4 € bzw 1,5 € vorsehen. Der BGH hielt den Barzahlungsausschluss für zulässig, erkannte jedoch in den Zusatzgebühren bei Kartenzahlung eine unangemessene Benachteiligung des Kunden iSd § 307 BGB. Der Kunde müsse die Möglichkeit haben, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne mit Zusatzentgelten belastet zu werden.

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