In der Rs Xa ZR 68/09 befasste sich der dt BGH mit AGB-Klauseln einer Fluglinie, die einerseits die Barzahlung des Flugscheins ausschließen und andererseits für die Zahlung mit einer Kredit- oder Zahlungskarte Gebühren in Höhe von 4 € bzw 1,5 € vorsehen. Der BGH hielt den Barzahlungsausschluss für zulässig, erkannte jedoch in den Zusatzgebühren bei Kartenzahlung eine unangemessene Benachteiligung des Kunden iSd § 307 BGB. Der Kunde müsse die Möglichkeit haben, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne mit Zusatzentgelten belastet zu werden.