In zwei (nicht rechtskräftigen) Entscheidungen vertraten das OLG Wien (2 R 18/10x) und das HG Wien (18 Cg 14/10p) die Ansicht, dass die insb in der Mobiltelefonbranche verbreitete Vereinbarung einer Zahl- bzw Erlagscheingebühr seit Inkrafttreten des ZaDiG mit 1. 11. 2009 wegen Gesetzwidrigkeit unwirksam ist. Es liege ein Verstoß gegen § 27 Abs 6 S 2 ZaDiG ("Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig.") vor.