Der OGH hält an der Rechtsansicht fest, dass ein im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer nicht unter seiner Firma, sondern nur mit seinem bürgerlichen Namen im Grundbuch eingetragen werden kann (5 Ob 219/09f). Die Einführung der Firmenbuchnummer als weiteres Individualisierungsmerkmal von im Firmenbuch eingetragenen "Rechtsträgern" durch die GB-Nov 2008 (§ 27 Abs 2 und § 98 GBG) habe an der Rechtslage nichts geändert.