Nach Ansicht der Autorin stehen im Fall von Flugannullierungen aufgrund der Vulkanaschegefahr keine Ausgleichszahlungen nach der Fluggäste-VO zu, weil der Ausnahmetatbestand des Art 5 Abs 3 (Vorliegen außergewöhnlicher, nicht vermeidbarer Umstände) erfüllt ist. Betroffene Fluggäste hätten jedoch Anspruch auf Betreuungsleistungen (Verpflegung, Hotelunterbringung usw) sowie das Wahlrecht zwischen Rückerstattung der Flugscheinkosten (inkl Steuern, Gebühren und des Serviceentgelts der Fluglinie, jedoch ohne Bearbeitungsgebühren des Reisevermittlers) und anderweitiger Beförderung. Der letztgenannte Anspruch beschränke sich nicht auf die Umbuchung auf einen späteren Flug des Flugunternehmens, sondern könne unter Umständen auch die Beförderung mit einem anderen Verkehrsmittel oder einer anderen Fluglinie umfassen. Der vom Luftfahrtunternehmen zu tragende Aufwand sei zwar nicht mit dem Ticketpreis begrenzt, wohl aber mit der Angemessenheit der Kosten.