§ 5b Z 4 KSchG nimmt Versteigerungen vom Rücktrittsrecht des Verbrauchers von einem Fernabsatzgeschäft aus. Der Artikel befasst sich mit der strittigen Frage, ob diese Ausnahme auch Verkäufe über Online-Auktionsplattformen wie eBay erfasst. Nach Auffassung des Autors stellt die Funktion der Preisfindung im Weg der Interaktion der beteiligten Bieter das entscheidende Merkmal einer Versteigerung iSd § 5b Z 4 KSchG dar. Da bei eBay aufgrund der fixen Bietfrist, die Gebote im letzten Moment vorteilhaft erscheinen lasse, die Preisfindungsfunktion in den Hintergrund und der Glücksspielcharakter in den Vordergrund trete, handle es sich um keine Versteigerung, weshalb das Rücktrittsrecht zustehe (zu diesem Ergebnis gelangte auch der BGH in der Rs VIII ZR 375/03 zur vergleichbaren dt Rechtslage). Anders zu bewerten seien Onlineauktionen, bei denen die Bietfrist jedenfalls erst dann endet, wenn seit dem letzten Gebot ein bestimmter Zeitraum vergangen ist.