ASVG § 333 Abs 4
ABGB § 1295 Abs 1
Auch einem Lehrling kann das Dienstgeberhaftungsprivileg als Aufseher im Betrieb zukommen, wenn er im Unfallzeitpunkt eine mit einer gewissen Selbstständigkeit verbundene Stellung oder wenigstens eine Leitungsbefugnis hinsichtlich eines bestimmten Arbeitsgangs einer bestimmten Arbeitspartie innehat (hier: Befugnis als Mitglied des Wartungsteams, gegenüber Maschinisten die Unterbrechung des Arbeitsablaufs anzuordnen und diese zur Mithilfe an den Wartungsarbeiten heranzuziehen). Die Rangordnung im Betrieb und die allenfalls größere Fachkenntnis der untergeordneten Mitarbeiter sind für die Qualifikation als Aufseher im Betrieb ebenso wenig entscheidend wie die Frage, ob die dem Lehrling nach der Betriebsorganisation eingeräumten Befugnisse mit den Ausbildungsvorschriften vereinbar sind.