GSpG § 25 Abs 3
EG: Art 12
§ 25 Abs 3 GSpG idF BGBl I 2005/105 beschränkt die Haftung der Spielbank für Spielverluste auf das Existenzminimum des Spielers. Aufgrund von Bedenken gegen die Sachlichkeit dieser Haftungsbeschränkung stellt der OGH einen Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH.