ABGB § 140
Allergiebedingte Mehraufwendungen stellen einen Sonderbedarf dar.
Mit einem Auslandsstudium verbundene Mehraufwendungen (hier: Wohnkosten, Aufenthaltsgebühr) begründen einen Sonderbedarf, wenn das unterhaltsberechtigte Kind über eine besondere Begabung für das gewählte Studium verfügt und eine gleichwertige Ausbildung in der Nähe des Heimatorts nicht möglich ist. Unter der Voraussetzung eines Deckungsmangels und entsprechender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen können aufgrund dieses Sonderbedarfs auch Unterhaltsleistungen festgesetzt werden, die über die nach der Prozentmethode ermittelten Beträge hinausgehen. Eine Aufspaltung der Unterhaltsleistungen in Regelunterhalt und (zweckgebundenen) Sonderbedarfsunterhalt hat nicht zu erfolgen.