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Generalanwalt: Für Ausrichten reicht Abrufbarkeit der Unternehmenswebseite im Internet nicht aus

In aller KürzeZak 2010/321Zak 2010, 182 Heft 10 v. 9.6.2010

Die besonderen Zuständigkeitsregeln der EuGVVO für Verbraucherverträge sind gem Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO ua dann anzuwenden, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat. Zur Frage, ob es für Ausrichten ausreicht, dass die Webseite des Unternehmers im Internet abrufbar ist, hat der OGH zwei Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH eingeleitet (siehe 6 Ob 24/09m = Zak 2009/306, 199 [Nemeth] und 6 Ob 192/08s = Zak 2009/62, 42). In diesen mittlerweile verbundenen Verfahren (C-585/08 , Pammer/Reederei Schlüter; C-144/09 , Hotel Alpenhof/Heller) liegen nun die Schlussanträge vor. Die Generalanwältin vertritt darin die Ansicht, dass die Abrufbarkeit der Unternehmerwebseite im Wohnsitzstaat des Verbrauchers nicht genügt. Vielmehr sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob aus der Webseite ersichtlich ist, dass der Unternehmer bewusst auf den Vertragsabschluss mit Verbrauchern aus einem anderen Mitgliedstaat hinwirkt. Als Beurteilungskriterien, die in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen seien, kämen insb der Inhalt der Webseite im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die Angabe der internationalen Vorwahlen bei Telefon- und Faxnummern, die verwendeten Sprachen, die Reichweite der Werbung sowie der Umstand, ob der Unternehmer bereits in der Vergangenheit mit Konsumenten aus anderen Mitgliedstaaten kontrahiert hat, in Betracht. Auch eine explizite Beschränkung der Tätigkeit auf bestimmte Staaten sei beachtlich, sofern sich der Unternehmer tatsächlich daran halte. Nicht entscheidend sei, ob es sich um eine interaktive Webseite (mit der Möglichkeit zum unmittelbaren Vertragsabschluss) oder um eine passive Seite handelt. In Bezug auf eine zweite Vorlagefrage zog die Generalanwältin den Schluss, dass Verträge über Frachtschiffreisen als Pauschalreiseverträge iSd Art 15 Abs 3 EuGVVO zu qualifizieren sind.

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