In seinen Schlussanträgen in den Rs C-65/09 , Gebr. Weber/Wittmer, und C-87/09 , Putz/Medianess Electronics, vertrat der Generalanwalt die Auffassung, dass aus Art 3 Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG kein gewährleistungsrechtlicher Anspruch des Verbrauchers ableitbar ist, vom Verkäufer im Rahmen des Austausches der mangelhaften Sache auch die Kosten ihres Ausbaues und des Einbaues der neuen, mangelfreien Sache ersetzt zu erhalten. Beide Fälle betrafen Kaufverträge, die den Einbau nicht umfassten. Die gekauften Sachen waren jedoch nach Art und Zweck zum Einbau bzw zur Verbindung mit einer anderen Sache bestimmt (Bodenfliesen bzw Einbauspülmaschine). Weiters führte der Generalanwalt aus, dass eine nationale Regelung, welche die primäre Mängelbehebungspflicht des Übergebers auch im Verhältnis zu den sekundären Gewährleistungsbehelfen von der Verhältnismäßigkeit abhängig macht (hier: § 439 Abs 3 BGB; siehe auch § 932 Abs 4 ABGB), nicht gegen Art 3 Abs 3 Verbrauchsgüterkauf-RL verstößt, obwohl diese Bestimmung die Unverhältnismäßigkeit ausschließlich relativ im Verhältnis zwischen den beiden primären Behelfen (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu definieren scheint.