In der E 1 Ob 160/09z vom 5. 5. 2010 befasste sich ein verstärkter Senat mit den Auswirkungen der Insolvenz des Unterhaltspflichtigen und deren Nachwirkungen auf die Unterhaltsbemessung. Der OGH kehrte zur früheren Rsp zurück, nach der auch während und nach dem Konkurs nur solche Belastungen von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können, die außerhalb der Insolvenz ebenfalls berücksichtigungswürdig wären. Weiters gab der OGH die Differenzmethode auf. Die Rechtssätze des verstärkten Senats lauten: (1) "Der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, führt für sich allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht." (2) "Bei der Unterhaltsbemessung ist in allen Insolvenzfällen regelmäßig von der im Einzelfall ermittelten Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen. Auf die Deckung in der Differenz zwischen dem Existenzminimum gemäß § 291a EO und dem Unterhaltsexistenzminimum gemäß § 291b EO kommt es nicht an. Die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen richtet sich nach dem Unterhaltsexistenzminimum gemäß § 291b EO, das ausnahmsweise in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden kann." Näheres in einer der folgenden Ausgaben.