Die WRN 2009 hat mit dem am 1. 4. 2009 in Kraft getretenen § 16b MRG einen gesetzlichen Rahmen für die Kaution geschaffen (siehe Zak 2009/125, 91). Der Autor behandelt einige Rechtsfragen, die diese Regelung aufwirft, insb in Zusammenhang mit der Rückstellungsverpflichtung des Vermieters, der Feststellung des rückzuzahlenden Betrags im Außerstreitverfahren sowie der Sicherung des Mieters in der Insolvenz des Vermieters. Ua weist er darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Veranlagungspflicht sanktionslos ist. Die Regelung zur "unverzüglichen" Rückzahlung der Kaution nach Vertragsende legt der Autor dahin aus, dass dem Vermieter eine ortsübliche Frist zur Mängelprüfung zur Verfügung steht und er Teilbeträge zur Sicherung von erst später fällig werdenden Forderungen (zB aus der Heizkostenabrechnung) zurückhalten kann.