Dem VfGH folgend rechnen die Zivilgerichte seit Ende 2002 die Transferleistungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag teilweise auf den Kindesunterhalt an, um den Geldunterhaltspflichtigen mittelbar steuerlich zu entlasten. Die Steuerreform 2009 macht erneut Anpassungen bei der Anrechnung erforderlich.