Nach 2 Ob 60/08z = Zak 2008/401, 238 sind die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten des Vermieters gegenüber dem Mieter in Bezug auf den Winterdienst nicht auf die Gehsteigfläche unmittelbar vor dem Eingang des Miethauses beschränkt, sondern erstrecken sich auf den gesamten Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche, den der Vermieter als Anrainer iSd § 93 StVO zu räumen und zu streuen hat. Der Autor kritisiert diese Gleichsetzung der Deliktshaftung nach § 93 StVO, die durch Rechtsgeschäft auf Dritte übertragen werden kann, mit der Vertragshaftung als ungerechtfertigte Haftungsausdehnung.