Nach Art 6 Abs 3 Fernabsatz-RL 97/7/EG steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft ua dann kein Widerrufsrecht zu, wenn die nach dem Vertrag zu liefernde Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet ist (siehe auch § 5f Z 3 KSchG). Der deutsche BGH (VIII ZR 149/08) hat dem EuGH vor Kurzem die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob diese Ausnahmeregelung auch einen Vertrag über die Lieferung von Strom und Gas erfasst.