In BGBl I 2009/43 wurde eine Änderung der Art 15a B-VG-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken (BGBl 1993/260) kundgemacht, die bereits am 24. 1. 2009 in Kraft getreten ist. In Art 2 der Vereinbarung war bisher vorgesehen, dass ein Rechtsgeschäft unwirksam wird, wenn die erforderliche, aber zunächst unterlassene Befassung der Grundverkehrsbehörde (Genehmigung, Anzeige bzw Erklärung) nicht innerhalb von zwei Jahren nachgeholt wird. Da der EuGH eine dieser Regelung entsprechende Bestimmung des Vlbg GVG als gemeinschaftsrechtswidrig qualifiziert hat (C-213/04 , Burtscher/Stauderer), kommt es nach der geänderten Vereinbarung nicht mehr auf den Ablauf von zwei Jahren, sondern auf den ungenützten Ablauf einer von der Behörde zu setzenden Nachholungsfrist an.