Der am 1. 1. 2007 in Kraft getretene § 1170b ABGB gibt dem Werkunternehmer bei einem Bauvertrag das unabdingbare Recht, von seinem Vertragspartner eine Sicherstellung des noch offenen Werkentgelts zu verlangen, sofern dieser kein Verbraucher ist. Die in Abs 1 vorgesehene Unabdingbarkeit bezieht sich nach Ansicht der Autoren nicht nur auf das in diesem Absatz geregelte Recht, sondern auch auf die in Abs 2 genannten Sanktionen bei Verweigerung der Sicherstellung (Leistungsverweigerungs- und Rücktrittsrecht des Unternehmers). Das Recht bestehe auch nach Übergabe des Werks, solange noch ein Entgeltteil offen ist, und werde durch mangelhafte Leistungserbringung nicht berührt. Auch wenn der Übernehmer die Zahlung des offenen Werklohns bis zur Behebung von Mängeln verweigere, sei er deshalb auf Verlangen des Unternehmers zur Sicherstellung verpflichtet. Die Autoren gehen von einem weiten Anwendungsbereich des § 1170b ABGB aus. Auch Unternehmern, die bei der Herstellung des Bauwerks ausschließlich Planungs-,Vorbereitungs- oder Hilfsarbeiten ausführen, stehe das Sicherstellungsrecht zu.