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Exekutionsverfahren - Kostenersatz für Grundbuchauszüge?

RechtsprechungExekutionsrechtZak 2009/191Zak 2009, 119 Heft 6 v. 7.4.2009

EO § 74 Abs 1

RATG § 23

Eine Ersatzpflicht des Verpflichteten für die Kosten, die der betreibende Gläubiger zur Beschaffung von Grundbuchauszügen aufgewendet hat, ist nicht ausgeschlossen, weil die Beibringung von Grundbuchauszügen im Exekutionsverfahren wegen der in § 55a EO angeordneten amtswegigen Berücksichtigung des Grundbuchstandes zwar idR nicht erforderlich ist, diese jedoch zur Vorbereitung des Exekutionsantrags notwendig sein können. Die Notwendigkeit dieser Kosten muss vom Gläubiger - vom Fall des § 74a EO abgesehen - im Exekutionsantrag konkret behauptet werden. Vom Verpflichteten zu ersetzen sind lediglich die Abfragegebühren als Barauslagen. Die Mühewaltung des abfragenden Rechtsanwalts ist durch den Einheitssatz nach § 23 RATG abgegolten.

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