EO § 74 Abs 1
RATG § 23
Eine Ersatzpflicht des Verpflichteten für die Kosten, die der betreibende Gläubiger zur Beschaffung von Grundbuchauszügen aufgewendet hat, ist nicht ausgeschlossen, weil die Beibringung von Grundbuchauszügen im Exekutionsverfahren wegen der in § 55a EO angeordneten amtswegigen Berücksichtigung des Grundbuchstandes zwar idR nicht erforderlich ist, diese jedoch zur Vorbereitung des Exekutionsantrags notwendig sein können. Die Notwendigkeit dieser Kosten muss vom Gläubiger - vom Fall des § 74a EO abgesehen - im Exekutionsantrag konkret behauptet werden. Vom Verpflichteten zu ersetzen sind lediglich die Abfragegebühren als Barauslagen. Die Mühewaltung des abfragenden Rechtsanwalts ist durch den Einheitssatz nach § 23 RATG abgegolten.