JN §§ 1, 42
B-VG Art 137
Die klagende Gemeinde begehrte von der beklagten Republik Österreich Ersatz für ihre Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Aufsuchen und der Bergung von Fliegerbombenblindgängern aus dem Zweiten Weltkrieg auf in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften. Die Klägerin leitete aus den Kompetenzbestimmungen des B-VG und der staatlichen Fürsorgepflicht nach Art 2 MRK ab, dass eine (einfachgesetzlich nicht geregelte) Pflicht des Bundes zur Sondierung von Bombenverdachtspunkten besteht. Wegen des untrennbaren Zusammenhangs mit dieser angeblichen öffentlich-rechtlichen Pflicht des Bundes ist auch der geltend gemachte Ersatzanspruch öffentlich-rechtlicher Natur, selbst wenn das Klagebegehren als Anspruchsgrundlagen die §§ 1035 ff ABGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) und § 1042 ABGB (Aufwandersatz) anführt. Der Anspruch muss deshalb gem Art 137 B-VG vor dem VfGH geltend gemacht werden. Der ordentliche Rechtsweg ist unzulässig.