GSpG § 25 Abs 3 (idF vor BGBl I 2008/126)
ABGB §§ 1478, 1489
Aufgrund der Aufhebung durch den VfGH (G 162/07 ua = Zak 2008/728, 417) ist der 7. Satz des § 25 Abs 3 GSpG (idF BGBl I 2005/105), nach dem die Haftung des Spielbankbetreibers für Spielverluste bei sonstiger Präklusion innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend gemacht werden musste, in allen am 25. 9. 2008 anhängigen Gerichtsverfahren nicht mehr anzuwenden. Schadenersatzansprüche des Spielers verjähren daher erst nach drei Jahren, bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche erst nach 30 Jahren.