MRG § 12a Abs 3, § 37 Abs 1 Z 8
ABGB § 1120, § 1295 Abs 1
Der frühere Vermieter, der während seiner Vermieterzeit nicht über den damals eingetretenen Machtwechsel informiert wurde und den Mietzins deshalb nicht gem § 12a Abs 3 MRG auf den angemessenen Betrag anheben konnte, kann gegen die Mietergesellschaft nur Schadenersatzansprüche für die entgangenen Mietzinse geltend machen. Für einen im Außerstreitverfahren gestellten Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG auf Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses für die Zeit vom Machtwechsel bis zur Veräußerung des Miethauses an den Rechtsnachfolger fehlt dem früheren Vermieter die Sachlegitimation, weil die Mietzinsanhebung eine Anhebungserklärung voraussetzt, die als Gestaltungsrecht nur vom aktuellen Vertragspartner des Mieters abgegeben werden kann.