ABGB §§ 871, 879, 929
Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6 Abs 1 Z 14 KSchG kann auf die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums im Vorhinein verzichtet werden. Der Verzicht ist aber unwirksam, wenn der Irrtum vom Vertragspartner grob fahrlässig veranlasst worden ist.