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Notarsubstitut als einstweiliger Sachwalter - Entgelt richtet sich nach NTG bzw RATG

RechtsprechungFamilienrechtZak 2009/130Zak 2009, 93 Heft 5 v. 24.3.2009

ABGB § 276 Abs 2

AußStrG § 120

NO § 123 Abs 4

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