In der DisziplinarsacheDs 2/05 sprach der OGH aus, dass eine entgeltliche außerdienstliche Beratung oder Begutachtung durch einen Richter in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit jenes Gerichts fallen, bei welchem der Richter tätig ist, einem disziplinarrechtlichen Verbot unterliegt. Das Vertrauen in richterliche Amtshandlungen sei beeinträchtigt, wenn am Verfahrensausgang interessierte Personen zur Unterstützung des Prozessverhaltens richterliche Kenntnisse und Erfahrungen eines beim zuständigen Gericht tätigen Richters "kaufen" könnten. Dabei komme es nicht darauf an, inwieweit die Gefahr einer künftigen Zuständigkeit und eines Interessenkonflikts oder eine Beeinflussung der entscheidenden Richter konkret gegeben oder zu befürchten ist, weil der bloße Anschein einer Beeinflussbarkeit in der Öffentlichkeit - dessen Entstehung auf Details keine Rücksicht nimmt - das Ansehen der Richterschaft drastisch gefährden könne.