EUInsVO: Art 3
Jener Mitgliedstaat, in dem das Insolvenzverfahren anhängig ist, ist nach der EUInsVO 1346/2000 auch für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat international zuständig.
EUInsVO: Art 3
Jener Mitgliedstaat, in dem das Insolvenzverfahren anhängig ist, ist nach der EUInsVO 1346/2000 auch für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat international zuständig.