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Keine Unterbrechung der Rechtsmittelfrist durch wieder zurückgezogenen Verfahrenshilfeantrag

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2009/106Zak 2009, 78 Heft 4 v. 3.3.2009

AußStrG § 7 Abs 2

ZPO § 64 Abs 1 Z 3, § 464 Abs 3

Einem Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts, der vor der inhaltlichen Erledigung zurückgezogen wurde, fehlt die Unterbrechungswirkung. Die Rechtsmittelfrist beginnt deshalb nach Zurückziehung des Verfahrenshilfeantrags nicht neu zu laufen.

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