AußStrG § 7 Abs 2
ZPO § 64 Abs 1 Z 3, § 464 Abs 3
Einem Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts, der vor der inhaltlichen Erledigung zurückgezogen wurde, fehlt die Unterbrechungswirkung. Die Rechtsmittelfrist beginnt deshalb nach Zurückziehung des Verfahrenshilfeantrags nicht neu zu laufen.