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Präklusivfrist für Investitionsersatz - Auflösung des Mietvertrags durch Räumungsvergleich

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2009/102Zak 2009, 77 Heft 4 v. 3.3.2009

MRG § 10 Abs 4 Z 1

ZPO § 204

Wenn die einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses in einem Räumungsvergleich vereinbart wurde, den die Parteien mit einer Widerrufsfrist aufschiebend bedingt abgeschlossen haben, beginnt die in § 10 Abs 4 Z 1 MRG für die Anzeige eines Investitionsersatzanspruchs des Mieters vorgesehene Präklusivfrist von 14 Tagen erst ab der Rechtswirksamkeit des Vergleichs nach dem ungenützten Ablauf der Widerrufsfrist zu laufen.

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