ABGB §§ 924, 1167
Die gesetzliche Vermutung nach § 924 2. Satz ABGB beschränkt sich auf die Annahme, dass ein binnen sechs Monaten nach Übergabe hervorgekommener Mangel bereits im Übergabezeitpunkt vorhanden war. Dass ein Mangel vorliegt bzw die Leistung des Übergebers mangelhaft war, muss vom Übernehmer bewiesen werden.