MRG § 10 Abs 4 Z 1
ZPO § 204
Wenn die einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses in einem Räumungsvergleich vereinbart wurde, den die Parteien mit einer Widerrufsfrist aufschiebend bedingt abgeschlossen haben, beginnt die in § 10 Abs 4 Z 1 MRG für die Anzeige eines Investitionsersatzanspruchs des Mieters vorgesehene Präklusivfrist von 14 Tagen erst ab der Rechtswirksamkeit des Vergleichs nach dem ungenützten Ablauf der Widerrufsfrist zu laufen.