ABGB § 154 Abs 3, § 229 Abs 2, § 275 Abs 3
ZPO § 7
Auch eine Klage ist nur dann pflegschafts- bzw sachwalterschaftsgerichtlich genehmigungspflichtig, wenn sie über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb des Pflegebefohlenen hinausgeht. Im Hinblick darauf, dass nach der seit dem SWRÄG 2006 geltenden Rechtslage selbst vertretungsbefugte Angehörige gem § 284b ABGB ua sozialversicherungsrechtliche Ansprüche und Ansprüche auf Pflegegeld geltend machen können, zählt eine Pflegegeldklage des Sachwalters unabhängig von der Gefahr einer finanziellen Belastung des Betroffenen zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb. Eine Genehmigungspflicht kann nur in Ausnahmefällen bestehen, wenn sich komplexere Rechtsfragen stellen.