ABGB § 140
KBGG §§ 42, 43 Abs 1
§ 42 KBGG ordnet seit der am 1. 1. 2008 in Kraft getretenen Novellierung durch BGBl I 2007/76 an, dass das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld auch nicht als eigenes Einkommen des beziehenden Elternteils gelten und dessen Unterhaltsansprüche nicht mindern. In Verbindung mit der in § 43 Abs 1 KBGG angeordneten Unpfändbarkeit des Kinderbetreuungsgeldes ist daraus abzuleiten, dass diese Familienleistung im Fall von Unterhaltspflichten des Beziehers nicht mehr in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden darf. Da dies zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung im Haushalt lebender und getrennt lebender, geldunterhaltsberechtigter Kinder des Beziehers führt, stellt der OGH den Antrag an den VfGH, die Wortfolge "noch des beziehenden Elternteils" in § 42 KBGG sowie § 43 Abs 1 KBGG (hilfsweise nur die angegebene Wortfolge des § 42 KBGG) als verfassungswidrig aufzuheben.