EGZPO Art XLII
ZPO § 528 Abs 2 Z 2
Im Fall einer Stufenklage kann nicht der Beklagte, sondern nur der Kläger nach rechtskräftiger Stattgebung des Rechnungslegungsbegehrens die Fortsetzung des Verfahrens über das noch unbestimmte Leistungsbegehren beantragen.