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Kein Antragsrecht des Nebenintervenienten auf Zurückweisung einer weiteren Nebenintervention

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2009/81Zak 2009, 59 Heft 3 v. 10.2.2009

ZPO § 18

Ein Nebenintervenient kann weder die Zurückweisung des Beitritts eines weiteren Nebenintervenienten beantragen noch ein Rechtsmittel gegen die Zulassung dieses Nebenintervenienten erheben. Die Antrags- und Rechtsmittellegitimation steht in diesem Zusammenhang nur den Hauptparteien zu.

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