ABGB § 1311
StVO § 2 Abs 1 Z 12 und 12a, § 38 Abs 4
Eine Kombination aus Radfahrerüberfahrt und Schutzweg in der Form, dass die Längsstreifenmarkierungen des Schutzwegs durch die unmittelbar angrenzenden Blockmarkierungen der Überfahrt eingeschlossen und damit beide Verkehrsflächen übereinander gelegt sind, dürfte zwar nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Fahrzeuglenker müssen einen solchen "kombinierten Schutzweg" aber dennoch beachten. Fußgänger und Radfahrer, die den "kombinierten Schutzweg" bei Grünlicht überqueren, dürfen von abbiegenden Fahrzeuglenkern gem § 38 Abs 4 StVO weder gefährdet noch behindert werden.