ABGB §§ 863, 1295 Abs 1, § 1299
Wenn ein anderer Arzt als der mit dem Patienten (schlüssig) vereinbarte Operateur den Eingriff vorgenommen hat, haftet der Krankenhausträger aufgrund der fehlenden Einwilligung unabhängig vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers für die negativen Folgen der Operation.