ABGB §§ 509, 521
GBG §§ 12, 77 Abs 2, § 94 Abs 1 Z 1
Ein vorrangiges, nach dem Grundbuchstand räumlich nicht eingeschränktes Fruchtgenussrecht steht der Einverleibung eines vom Eigentümer eingeräumten Wohnungsrechts im Grundbuch selbst dann entgegen, wenn die Zustimmung des Fruchtgenussberechtigten nachgewiesen wird.